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Abschreibung Photovoltaik 2025

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Wie erfolgt die Abschreibung Photovoltaik 2025?

Autor Bild

Katharina Wendlandt

05.08.2024

Viele Jahre war die Abschreibung von Photovoltaikanlagen fester Bestandteil von Investition und Finanzierung. Diese Dinge haben sich im Zuge des Erneuerbaren Energien Gesetzes (EEG) und des Jahressteuergesetzes 2022 grundlegend geändert. In diesem Beitrag erfährst Du, wie die Abschreibung von Photovoltaikanlagen heute funktioniert und welche Faktoren beachtet werden müssen. Denn die wohl wichtigste Information ist, dass eine PV-Anlagen Abschreibung für unter 30 kWp so gut wie nicht mehr möglich ist.

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Schnelle Informationen

Photovoltaikanlagen sind bewegliche, selbstständige Wirtschaftsgüter mit einer festgelegten Nutzungsdauer von 20 Jahren. Dieser Aspekt ist normalerweise für eine Abschreibung von Bedeutung. Seit Anfang 2023 ist jedoch die Abschreibung für PV-Anlagen gestrichen, weshalb es sich hierbei nur um eine theoretische Definition handelt.

PV-Anlagen unter 30 kWp sind von der Einkommenssteuer befreit. Dies gilt für den Eigenverbrauch und die Einspeisung. Im Gegenzug für die Streichung der Abschreibung wurde die Einkommenssteuer gestrichen. Das bedeutet, PV-Anlagenbetreiber zahlen keine Einkommenssteuer auf Eigenverbrauch oder Einspeisung. Wer mit seiner PV-Anlage Strom ins öffentliche Netz einspeist, gilt offiziell als Unternehmer. Auch in diesem Fall gibt es keine Abschreibungsmöglichkeiten mehr.

Definition Wirtschaftsgut Photovoltaikanlage

Eine Photovoltaikanlage wird als bewegliches, selbstständiges Wirtschaftsgut definiert. Das bedeutet, dass sie eigenständig genutzt und betrieben werden kann, ohne fest mit einem Gebäude oder Grundstück verbunden zu sein. Vom Bundesministerium für Finanzen wird die Nutzungsdauer von PV-Anlagen auf 20 Jahre festgelegt, was bei der steuerlichen Abschreibung eine Rolle spielt.

Dieser Zeitraum ist entscheidend für die Berechnung der Abschreibung, auch wenn diese derzeit durch Sonderregelungen, wie die lineare Abschreibung, ausgesetzt oder modifiziert sein kann.

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Das bedeutete die Steuerabschreibung für Photovoltaik

Fachlich wurde hier von der Absetzung für Abnutzung (AfA) gesprochen. Mit der AfA wurde festgeschrieben, wie sich die Anschaffungskosten einer Solaranlage auf die allgemeine Nutzungsdauer von 20 Jahren verteilen. Im steuerlichen Kontext werden Abschreibungen als Kosten angesehen, die zu einer Steuerminderung führen.

Bis Ende 2022 wurden auch die Anschaffungskosten für PV-Anlagen so gehandhabt. Für Betreiber von Photovoltaikanlagen bis 30 kWp stellt sich hier die zentrale Änderung der Abschreibung dar. Doch der Wegfall dieser steuerlichen Vergünstigung durch die Abschreibung wird durch die ebenfalls gestrichene Einkommenssteuer ausgeglichen. Für beide Posten muss keine Einkommenssteuer gezahlt werden.

Können Privatpersonen PV-Anlagen abschreiben?

Mit dem stark überarbeiteten EEG sind zwischen 2021 und 2023 mehrere neue Gesetze in Kraft getreten, die insbesondere auch Steuerregelungen umfassen. Mit dem vollständigen Wegfall der Einkommenssteuer auf Solaranlagen tritt eine weitere Änderung in Kraft, die besagt, dass PV-Anlagen unter 30 kWp, die nach dem 31.12.2021 in Betrieb genommen wurden, nicht mehr von der Steuer abgesetzt werden können.

Für Solaranlagenbetreiber über 30 kWp ist eine steuerliche Abschreibung nach wie vor möglich. Über die

  • lineare Abschreibung

  • den Investitionsabzugsbetrag oder

  • die Sonderabschreibung

Dürfen Photovoltaikanlagen auch ohne Kenntnis des Finanzamts betrieben werden?

Bei kleinen PV-Anlagen unter 10 kWp ist es durchaus möglich, diese, ohne das Wissen des Finanzamts zu betreiben. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich ausschließlich um Eigenverbrauch von Solarstrom handelt. Wer dennoch seine Solaranlage unter 10 kWp dem Finanzamt meldet, wird keine nennenswerten Vorteile erhalten.

Anders sieht es bei PV-Anlagen mit Einspeisung aus. Diese zählen gesetzlich als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, auch wenn diese Umsatzsteuer gestrichen ist und keine Steuern gezahlt werden müssen. Eine Anmeldung ist in diesem Falle wegen der Einspeisung notwendig.

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Fazit

Eigenheimbesitzer, die eine Photovoltaikanlage unter 30 kWp kaufen wollen, können aufatmen. Denn die Streichung der Abschreibung birgt vor allem eines: weniger Bürokratie. Im Gegenzug wurde die Einkommens- bzw. Umsatzsteuer gestrichen. Damit kann Solarstrom im Haus für den Eigenverbrauch genutzt werden, gleichzeitig ist auch eine Einspeisung möglich, die keine weiteren Steuern nach sich zieht.

Insgesamt stellen diese Veränderungen eine gute Option dar, mit weniger Bürokratie und Steuern eine PV-Anlage zu betreiben, auch wenn man dabei auf die Abschreibung verzichtet.

Häufig gestellte Fragen:

Können Photovoltaikanlagen unter 30 kWp noch abgeschrieben werden?

Nein , Photovoltaikanlagen unter 30 kWp können seit 2023 nicht mehr abgeschrieben werden. Die Abschreibung wurde gestrichen, aber im Gegenzug sind sie von der Einkommenssteuer befreit.


Muss ich Einkommenssteuer auf den Eigenverbrauch und die Einspeisung meines Solarstroms zahlen?

Nein, Betreiber von PV-Anlagen unter 30 kWp müssen keine Einkommenssteuer auf den Eigenverbrauch oder die Einspeisung von Solarstrom zahlen.


Gibt es noch steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten für größere Photovoltaikanlagen?

Ja, für Photovoltaikanlagen über 30 kWp gibt es weiterhin steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten, wie die lineare Abschreibung, den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung.


Muss ich meine Photovoltaikanlage beim Finanzamt melden, wenn ich den Strom nur selbst verbrauche?

Nicht unbedingt, kleine PV-Anlagen unter 10 kWp können ohne Kenntnis des Finanzamts betrieben werden, solange der Strom ausschließlich für den Eigenverbrauch genutzt wird.


Welche Vorteile bietet die Streichung der Abschreibung für Photovoltaikanlagen unter 30 kWp?

Die Streichung der Abschreibung reduziert die Bürokratie für Eigenheimbesitzer erheblich. Da auch die Einkommens- und Umsatzsteuer gestrichen wurden, können Solarstromnutzer ihre Anlagen unkomplizierter betreiben und sowohl den Eigenverbrauch als auch die Einspeisung ohne weitere steuerliche Belastungen nutzen.


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