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Photovoltaik Wissen: Wege der Anlagenzusammenfassung

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Katharina Wendlandt

09.08.2024

Grundsätzlich ist es möglich, Photovoltaikanlagen zusammenzufassen. Dennoch gibt es für Dich als Betreiber einige Details, die Du beachten solltest. Insbesondere kann eine Anlagenzusammenfassung langfristige Auswirkungen auf die Einspeisevergütung bzw. Deinen Anspruch auf Vergütung haben.

Bisher wurden im Erneuerbare Energien Gesetz einige Kriterien zur Zusammenfassung von Photovoltaikanlagen überarbeitet und entsprechend geregelt. Doch zuweilen ist nicht immer klar, ob es sich am Standort um eine oder mehrere Solaranlagen handelt. Dann ist der Zeitpunkt gekommen, an dem Du Dir eine Empfehlung der Clearingstelle holen solltest. Dieser Beitrag beschäftigt sich daher mit dem Thema der PV-Anlagenzusammenfassung. Wir haben wichtige Details und Informationen für Dich als interessierten Anlagenbetreiber aufgestellt und zusammengefasst.

Schnelle Informationen

Bei der PV-Anlagenzusammenfassung musst Du in erster Linie das Kriterium der Grundstücksnähe klären. Die Clearingstelle hat hier weitere Maßnahmen und Eckpfeiler neben dem EEG 2023 aufgestellt.

Ferner wird die grundbuchrechtliche und wirtschaftliche Situation vor einer Anlagenzusammenfassung abgeklärt.

In der Vergangenheit wurden Grundstücke häufig geteilt, um sich einen Vorteil aus einer höheren Einspeisevergütung zu verschaffen. Sollen diese Grundstücke wieder zusammengelegt werden, liegt es an Dir als Anlagenbetreiber, die ursprüngliche Situation glaubhaft darzulegen.

Auch Freiflächen-PV-Anlagen können zusammengelegt werden. In diesem Fall musst Du auf eine räumliche Nähe bereits bestehender PV-Anlagen im Radius von zwei Kilometern achten, da ansonsten die Gefahr besteht, den Vergütungsanspruch zu verlieren.

Wird eine bestehende PV-Freifläche mit einer neuen Anlage erweitert, so gilt für die neue PV-Anlage der aktuelle Vergütungssatz für PV-Anlagen. Ein Rechenbeispiel zeigt, wie die unterschiedlichen Vergütungssätze berechnet werden.

Allgemeine Informationen zur Anlagenzusammenfassung

Geht es um die Zusammenlegung von Photovoltaikanlagen, steht ein wichtiges Kriterium im Raum: Befinden sich die Anlagen auf dem gleichen Grundstück, in unmittelbarer Nähe zueinander oder auf verschiedenem Grund? Für diese grundlegende Ausgangssituation hat die Clearingstelle eine Empfehlung veröffentlicht, die die Definition mittels eines Kriterienkatalogs näher beschreibt. Diese neue Definition ist die Überarbeitung des vorherigen EEG von 2021. Wesentliche Punkte sind erhalten geblieben, einige wurden modifiziert.

Empfehlungen der Clearingstelle zur Anlagenzusammenfassung

Die "Clearingstelle EEG" hat im Rahmen ihrer Empfehlungen zur Anlagenzusammenfassung klargestellt, wie Photovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen als eine zusammengefasste Anlage betrachtet werden können. Diese Empfehlungen sind von Bedeutung, wenn es darum geht, wie mehrere PV-Anlagen, die sich auf einem Grundstück oder in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, rechtlich und wirtschaftlich zusammengefasst werden können.

Auch interessant:

Grundbuchrechtliche Situation

Bereits die Begrifflichkeit „Grundstück“ wird von der Clearingstelle aus wirtschaftlicher und grundbuchrechtlicher Sicht herangezogen. Geht es um die grundbuchrechtliche Situation, so sieht die Clearingstelle die allgemein gültige Gesetzgebung als rechtlichen Rahmen für den Begriff „Grundstück.“ Das bedeutet, dass Anlagen, die auf dem gleichen Grundstück, wie im Katasteramt offiziell als Grundstück eingetragen, eine Photovoltaik-Anlagenzusammenfassung daher möglich ist.

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Wirtschaftliche Situation

Geht es stattdessen um den Grundstücksbegriff aus wirtschaftlicher Sicht, wird die Situation unterschiedlich bewertet. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn es um eine Teilung des Grundstücks geht. Solche Situationen sind möglich, wenn im Vorfeld Photovoltaik-Module in kleinen Gruppen erstellt wurden, um den Vorteil der höheren Einspeisevergütung zu erhalten. Mit dieser Variante sind viele PV-Anlagenbetreiber einen Umweg gegangen, der am Ende jedoch eine deutlich bessere Vergütung zur Folge hatte. Um kleine Gruppen von Photovoltaikanlagen zu gestalten, war es daher unumgänglich, großräumige Grundstücke zu teilen und separat beim Katasteramt eintragen zu lassen.

Die Clearingstelle hat für solche Fälle einen Katalog herausgegeben, wie solche Situationen zu bewerten sind. Folgende Punkte beginnend mit der höchsten Gewichtung:

  • Identischer Anlagenbetreiber, zum Beispiel durch eine einzige juristische Person

  • Mehrere Anlagenbetreiber, die jedoch wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden sind

  • Identischer Investor, ebenfalls vertreten durch eine juristische oder wirtschaftliche Person

  • Ein identischer Projektierer bzw. Errichter der Anlage

  • Ein identischer Anlagenhersteller, bzw. eine identische Leistungsgröße und dementsprechende Auslegung mehrerer Solaranlagen

  • Gleiche Einsatzstoffe

  • Gemeinsam genutzte Einrichtungen der Infrastruktur

  • Das gemeinsam genutzte Betriebspersonal mit gemeinsamer Abrechnungsstelle der Einspeisevergütung

Andererseits musst Du als Anlagenbetreiber nachweisen, dass gewichtige Gründe vorlagen, die zur Teilung des Grundstücks führten. Dabei kann es sich um folgende Beispiele handeln:

  • Eine Baugenehmigung wurde unter Anwendung des Privilegierungstatbestandes aus § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB erteilt.

  • Separat stehende Gebäude, auf denen die PV-Anlagen installiert sind, um enorm hohe Investitionskosten von allein stehenden Gebäuden zu vermeiden.

  • Eine Teilung des Grundstücks aufgrund öffentlicher Interessen bzw. durch den Zwang öffentlichem Gelände wie beim Straßenbau.

  • Eine notwendige Teilung durch erbrechtliche Streitigkeiten.

  • Die Teilung eines Geländes aufgrund des Verkaufs vom Alteigentümer, der weder verwandtschaftlich noch wirtschaftlich mit dem neuen Eigentümer verbunden ist.

Diese Gründe sind im EEG 2021 § 24 (1) verankert, indem es beispielsweise heißt:

"(1) Mehrere Anlagen sind unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 und zur Bestimmung der Größe der Anlage nach § 21 Absatz 1 oder § 22 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage anzusehen, wenn

  • Sie sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,

  • Sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,

  • Für den in ihnen erzeugten Strom der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung besteht und

  • Sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.“

Wussten Du...

Die größte schwimmende Solaranlage Europas befindet sich in den Niederlanden auf einem Baggersee. Sie hat eine Leistung von 27,4 Megawatt und deckt mit 73.000 PV Modulen den jährlichen Strombedarf von etwa 7.200 Haushalten. Schwimmende Solaranlagen nutzen Wasserflächen optimal aus und sind besonders effizient, da das Wasser die Module kühlt und so die Leistung erhöht.

Anlagenzusammenfassung in räumlicher Nähe zueinander

Da der Begriff „räumliche Nähe“ in Verbindung mit der PV-Anlagenzusammenfassung im EEG 2021 sehr unklar ist, definiert die Clearingstelle diesen Begriff wie folgt. Man geht von einer „sonstigen räumlichen Nähe“ für PV-Anlagen auf Basis des von § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 aus:

  • PV-Anlagen, die auf Gebäuden installiert sind, die einen gemeinsamen Gebäudekomplex bilden oder direkt aneinander grenzen

  • Und / oder wenn sich Grundstücke eine gemeinsame Grenze teilen

  • Und / oder wenn diese Grundstücke einen gemeinsamen Katasterauszug haben bzw. im Grundbuch keine separate Grundbuchseite aufgeführt ist

Trifft einer dieser Punkte bei PV-Anlagen zu, so müssen weitere Kriterien zur Bewertung herangezogen werden. Ziel ist herauszufinden, ob es sich dabei um ein bewusstes Splitting der PV-Anlagen handelt, die die Vergütungsregelungen des EEG versuchen zu umgehen. Auch hierbei gelten die von der Clearingstelle herausgegebenen Kriterien:

  • Identischer Anlagenbetreiber, zum Beispiel durch eine einzige juristische Person

  • Mehrere Anlagenbetreiber, die jedoch wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden sind

  • Identischer Investor, ebenfalls vertreten durch eine juristische oder wirtschaftliche Person

  • Ein identischer Projektierer bzw. Errichter der Anlage

  • Ein identischer Anlagenhersteller, bzw. eine identische Leistungsgröße und dementsprechende Auslegung mehrerer Solaranlagen

  • Gleiche Einsatzstoffe

  • Gemeinsam genutzte Einrichtungen der Infrastruktur

  • Das gemeinsam genutzte Betriebspersonal mit gemeinsamer Abrechnungsstelle der Einspeisevergütung

Eine spezielle Situation ergibt sich bei sogenannten „ungerechten Flurstücken“. Dabei handelt es sich um kleinste Einheiten eines Grundstücks, die jedoch nicht explizit im Grundbuch eingetragen und demzufolge nicht gebucht sind. In diesem Fall wird wie folgt vorgegangen:

  • Bei mehreren PV-Anlagen auf einem nicht eingetragenen Grundstück werden diese Anlagen wie Anlagen auf einem gemeinsamen Grundstück behandelt.

  • Befinden sich mehrere PV-Anlagen auf mehreren ungebuchten Flurstücken, dann trifft die Situation der „sonstigen räumlichen Nähe“ in Kraft. Die Clearingstelle empfiehlt in diesem Fall eine eingehende Prüfung, um eventuellen Missbrauch zu verhindern.

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Die Anlagenzusammenfassung von Freiflächenanlagen

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 hält für die Anlagenzusammenfassung von Freiflächen eine klare Definition bereit. Darin heißt es, dass Photovoltaik-Anlagen, die innerhalb derselben Gemeinde in einem Zeitraum von 24 Monaten in einem Radius von zwei Kilometern errichtet wurden, zum Zweck der Anlagenvergütung zusammengefasst werden.

Aus dieser Ausgangssituation heraus stellt sich für Dich als Anlagenbetreiber von Freiflächen die Frage, wie Du diese Anforderung der bereits installierten Anlagen umsetzen solltest, ohne Kenntnis von der Regelung gehabt zu haben. Bis dato (Stand November 2023) gibt es keine zentrale Meldestelle, die Photovoltaik-Anlagen auf Freiflächen registriert und somit Auskunft geben könnte, wenn es um die Planung weiterer PV-Anlagen geht. Als Anlagenbetreiber hast Du deshalb nur die Möglichkeit,

  • im örtlichen Bauamt, der Gemeindeverwaltung oder Bauaufsichtsbehörde nachzufragen,

  • die Bundesnetzagentur zu kontaktieren, um dort Informationen einzuholen.

Sind neue Photovoltaikanlagen auf Freiflächen für die volle Vergütung geplant, solltest Du schon in der Planungsphase Informationen einholen, die alle anderen Freiflächen in nächster Nähe ermitteln. Denn gibt es in einer Gemeinde bereits PV-Freiflächenanlagen, die schon in Betrieb sind und der gewählte Standort Deiner PV-Anlage im benannten Radius von zwei Kilometern liegt, kann es möglich sein, dass die geplante Freifläche vom Vergütungsanspruch ausgeschlossen wird.

Die Einspeisevergütung bei der Zusammenfassung und Anlagenzubau von Photovoltaik

Werden bestehende Photovoltaikanlagen mit Einspeisevergütung erweitert, und wird die zusätzlich installierte PV-Anlage mit der bereits bestehenden Anlage zur Ermittlung der Einspeisevergütung zusammengefasst, stellt das EEG 2023 folgende Fragen:

  • In welcher Höhe wird die neue Anlage vergütet?

  • Wird die bereits bestehende PV-Anlage zum früheren Vergütungssatz durch die neu zu installierende Anlage erweitert?

  • Oder wird für die neue PV-Anlage die aktuelle Einspeisevergütung gezahlt, selbst dann, wenn eine Anlagenzusammenfassung geplant ist?

Grundsätzlich hängt die Höhe der Einspeisevergütung immer vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme ab. Das bedeutet, die neue Anlage erhält bei einer Anlagenzusammenfassung nicht den gleichen Vergütungssatz wie die bereits bestehende. Die neu hinzugebaute Photovoltaikanlage hat demzufolge einen anderen Vergütungsanspruch als die bereits bestehende Anlage. Unter Berücksichtigung der Degression richtet sich die Höhe der Vergütung immer nach dem jeweiligen Monat der Inbetriebnahme der neuen PV-Anlage.

Rechenbeispiel der Vergütung bei einer Anlagenzusammenfassung

Ein 30 kWp-PV-Anlage wird um weitere 10 kWp Leistung erweitert und wird in einer Anlage zusammengefasst. In diesem Fall erhält die neue PV-Anlage mit 10 kWp den aktuellen Satz der Einspeisevergütung, allerdings nicht den Vergütungssatz für Anlagen bis 10 kWp, sondern die geringere Vergütung aus der Kategorie für PV-Anlagen zwischen 10 und 40 kWp. Damit wird die bereits bestehende PV-Anlage in die Berechnung einbezogen.

Aus einer anderen Perspektive bedeutet dies: Eine bereits bestehende Photovoltaikanlage kann definitiv nicht zu früheren Vergütungssätzen erweitert werden. Eine Ausnahme bildet der Moment, in dem kein Degressionsschritt vorliegt. Die Abrechnung der Vergütung erfolgt über eine gemeinsame Messeinrichtung.

Fazit

Die PV-Anlagenzusammenfassung ist sowohl technisch als auch rechtlich möglich. Wichtig ist die Beachtung der Eigentumsverhältnisse und der Eintragung ins Grundbuch. Die Einspeisevergütung von neu anzulegenden Photovoltaikanlagen wird immer mit den aktuellen Vergütungssätzen berechnet. Eine Anlagenzusammenfassung um die früheren Vergütungssätze zu erhalten, ist demzufolge nicht möglich. Zudem sinkt die Einspeisevergütung seit 2023 halbjährlich um 1 %, was bei der Planung neuer Anlagen beachtet werden sollte.

Häufig gestellte Fragen:

Was bedeutet die Anlagenzusammenfassung bei Photovoltaikanlagen?

Die Anlagenzusammenfassung bezieht sich auf die Regelung, dass mehrere Photovoltaikanlagen, die sich auf demselben Grundstück oder in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, als eine Anlage behandelt werden, um den Anspruch auf Einspeisevergütung zu ermitteln.


Welche Auswirkungen hat eine Anlagenzusammenfassung auf die Einspeisevergütung?

Eine zusammengefasste Anlage erhält eine Einspeisevergütung basierend auf dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuesten Erweiterung. Dadurch kann der Vergütungssatz niedriger ausfallen als bei den ursprünglich installierten Anlagen.


Was ist bei der Zusammenfassung von Freiflächenanlagen zu beachten?

Freiflächenanlagen, die innerhalb derselben Gemeinde in einem Zeitraum von 24 Monaten und in einem Radius von zwei Kilometern errichtet werden, gelten als zusammengefasst. Dies kann Einfluss auf den Anspruch auf die Einspeisevergütung haben.


Wie wirkt sich die Degression der Einspeisevergütung aus?

Die Einspeisevergütung wird halbjährlich um 1 % reduziert. Bei der Planung neuer Anlagen oder Erweiterungen muss diese Degression berücksichtigt werden, da sie die Höhe der Vergütung beeinflusst.


Welche rechtlichen Aspekte sind bei der Anlagenzusammenfassung zu beachten?

Wichtig ist die Beachtung der Eigentumsverhältnisse und die Eintragung ins Grundbuch. Zudem müssen bei einer Teilung oder Zusammenlegung von Grundstücken wirtschaftliche und rechtliche Aspekte, wie durch das EEG vorgegeben, berücksichtigt werden.


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